04.09.2026 Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts nach endgültiger Einstellung gemäß § 153a StPO
Die Frage, wann das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO im Strafprozess entfällt, ist für die Verteidigung und die Strafgerichte von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28.04.2026 (1 StR 269/25) klargestellt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen endet, wenn das Strafverfahren gegen den Angehörigen nach § 153a StPO endgültig eingestellt wurde und eine spätere Verfolgung als Verbrechen ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen das bislang bestehende Zeugnisverweigerungsrecht – insbesondere nach Erfüllung der Auflagen gemäß § 153a StPO – wegfällt und welche Auswirkung eine solche Entwicklung auf bereits gefasste Ablehnungsentscheidungen zu Beweisanträgen hat.
Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts nach endgültiger Verfahrenseinstellung
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO steht dem Ehegatten eines Beschuldigten das Recht zu, im Strafprozess das Zeugnis zu verweigern. Dieses Recht besteht grundsätzlich solange fort, wie für die Angehörigen eine strafrechtliche Verfolgungsgefahr besteht oder bis das Strafverfahren gegen sie in einer Weise beendet wurde, dass eine erneute Strafverfolgung ausgeschlossen ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Augsburg am 16.06.2023 einen Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt, da der als Zeuge benannte Ehegatte der Mitangeklagten sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen hatte. Die Sachlage änderte sich später: Nach einer zunächst gemäß § 153a StPO erfolgten vorläufigen Einstellung und der anschließenden endgültigen Einstellung am 11.10.2023 war eine Verfolgung der früheren Mitangeklagten als Verbrechen nach § 266a StGB nicht mehr möglich. Damit entfiel das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten.
Ist dadurch eine spätere Strafverfolgung ausgeschlossen und betrifft der zugrundeliegende Tatbestand kein Verbrechen, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht.
Rechtsdogmatische Einordnung und Klarstellung durch den BGH
Der BGH hebt den Kontinuitätsgrundsatz hervor: Eine zuvor aufgrund des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts abgelehnte Beweiserhebung wird durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht automatisch gegenstandslos. Der Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts betrifft das Beweismittel selbst (beweismittelbezogener Ablehnungsgrund), nicht jedoch das Beweisthema. Daher ist das Gericht nicht gehalten, über einen zuvor abgelehnten Beweisantrag nachträglich erneut zu befinden. Vielmehr steht es der Verteidigung frei, nach Wegfall des Ablehnungsgrundes einen neuen Beweisantrag zu stellen.
Auch eine von Amts wegen bestehende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, den Zeugen automatisch erneut zu laden, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht entfallen ist – sofern die bereits erhobenen Beweise durchgreifend gegen die zu beweisende Behauptung sprechen.
Fallbeispiel und Auswirkungen in der Praxis
Im besagten Verfahren wurde der Angeklagte verurteilt, obwohl er für seine Entlastung einen Zeugen laden lassen wollte, der sich zunächst auf das Zeugnisverweigerungsrecht berief. Diese Grundlage entfiel nachträglich mit der endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO – samt Erfüllung der Geldauflage seitens der Mitangeklagten. Gleichwohl bleibt der ursprünglich wegen des bestehenden Verweigerungsrechts gefasste Ablehnungsbeschluss bestehen, solange die Verteidigung keinen neuen Antrag stellt. Das Zeugnisverweigerungsrecht kann nach endgültiger Einstellung, sofern Strafklageverbrauch und damit Strafverfolgungssperre eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden.
Dogmatische Grundlagen und Parallelen in der Literatur
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schützt die Zeugen-Angehörigen in einem Spannungsfeld zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Loyalität. Solange ein Strafverfahren gegen den Angehörigen nicht endgültig abgeschlossen ist, kann das Schweigerecht weiterhin ausgeübt werden. Die Literatur bestätigt, dass erst die vollständige Erfüllung der Auflagen und Weisungen im Rahmen des § 153a StPO die endgültige Einstellung und damit den Strafklageverbrauch begründen. Vor diesem Zeitpunkt besteht das Zeugnisverweigerungsrecht fort. Erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung und der damit verbundenen Sperrwirkung des Strafklageverbrauchs erlischt das Recht, das Zeugnis zu verweigern.
Zusammenfassung und Konsequenzen für die anwaltliche Praxis
Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach § 52 StPO entfällt mit der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens gegen den Angehörigen nach § 153a StPO und dem Ausschluss einer späteren Verfolgung als Verbrechen. Ein zuvor wegen Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnter Beweisantrag ist nicht automatisch erneut zu bescheiden. Die Verteidigung muss, sofern der Ablehnungsgrund weggefallen ist, gegebenenfalls einen neuen Antrag stellen. Die endgültige Einstellung und Erfüllung aller Auflagen begründet zugleich den Strafklageverbrauch und damit das Ende des Zeugnisverweigerungsrechts.
Unsere Kanzlei berät sie als Fachanwalt für Strafrecht und Steuerstrafrecht zu allen Fragen rund um das Zeugnisverweigerungsrecht und dessen Folgen in Straf- und Steuerstrafverfahren. Profitieren Sie von unserer Erfahrung bei aktuellen Urteilen und der neuesten Rechtsprechung – insbesondere bei prozessualen Besonderheiten im Bereich der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO.