Allgemeines Zivilrecht Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen
Der überwiegende Teil des täglichen Rechtsverkehrs beruht auf Rechtsgeschäften. Hierzu gehören beispielsweise der Abschluss eines Kaufvertrags, die Anmietung einer Wohnung, die Kündigung eines Vertrags, die Erteilung einer Vollmacht, die Abgabe eines Testaments oder die Vereinbarung einer Abfindung.
Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Ein Rechtsgeschäft entsteht grundsätzlich durch mindestens eine Willenserklärung. Eine Willenserklärung ist eine nach außen erkennbare Erklärung, mit der eine Person eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen möchte. Sie kann ausdrücklich, etwa durch eine Unterschrift oder eine mündliche Erklärung, oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Auch eine Erklärung per E-Mail, über ein Onlineformular oder durch Betätigung einer Schaltfläche kann rechtlich erheblich sein.
Rechtsgeschäfte können einseitig oder mehrseitig sein. Bei einer Kündigung, einem Widerruf oder einer Anfechtung genügt grundsätzlich eine Willenserklärung einer Person. Ein Vertrag setzt demgegenüber regelmäßig mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus: Angebot und Annahme.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft tritt die beabsichtigte Rechtsfolge grundsätzlich durch die Erklärung einer Person ein. Typische Beispiele sind: Kündigung eines Vertrags; der Rücktritt; die Anfechtung; der Widerruf; die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht; die Auslobung; die Errichtung eines Testaments.
Bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäft müssen sich mindestens zwei Beteiligte rechtswirksam erklären. Der klassische Fall ist der Vertrag. Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen und ihre Erklärungen rechtlich aufeinander bezogen sind.
Willenserklärung:
Eine Willenserklärung setzt grundsätzlich voraus, dass eine Person überhaupt bewusst handelt und ihr Verhalten als Erklärung rechtlich erheblich sein kann. In der Praxis können jedoch Situationen entstehen, in denen jemand eine Erklärung versehentlich abgibt, sich verschreibt, eine falsche Zahl einträgt oder den Inhalt einer Erklärung anders versteht, als er tatsächlich formuliert ist. Nicht jede innere Fehlvorstellung führt automatisch zur Unwirksamkeit.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird grundsätzlich erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Nach § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die gegenüber einem Abwesenden abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht.
Der Zugang setzt nicht zwingend voraus, dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich gelesen hat. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die Erklärung so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Nicht jede Willenserklärung ist eindeutig. Häufig werden unklare Begriffe verwendet, wesentliche Vertragsbestandteile nicht näher beschrieben oder Erklärungen in einer Weise formuliert, die mehrere Deutungen zulässt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen; es soll nicht allein am buchstäblichen Sinn der verwendeten Worte festgehalten werden. Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte es erfordern.
Eine Willenserklärung kann unter den Voraussetzungen des § 119 BGB wegen Irrtums angefochten werden. Das gilt insbesondere, wenn der Erklärende über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte.
Wird eine Willenserklärung durch eine zur Übermittlung eingesetzte Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt, kann sie unter den Voraussetzungen des § 120 BGB angefochten werden. Das kann etwa bei Übertragungs-, Übermittlungs- oder Eingabefehlern relevant werden.
Eine Willenserklärung kann außerdem angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch eine widerrechtliche Drohung veranlasst wurde (§ 123 BGB).
Eine Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 und 120 BGB unverzüglich erklärt werden, sobald der Anfechtungsberechtigte den Anfechtungsgrund kennt (§ 121 BGB). Die Erklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft wegen eines bestimmten Fehlers nicht gelten soll.
Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gelten besondere Fristen. Die genaue Fristberechnung und der Beginn der Frist hängen davon ab, wann der Anfechtungsberechtigte von der Täuschung oder der Zwangslage Kenntnis erlangt hat.
Warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist:
Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen sind im Alltag allgegenwärtig, ihre rechtlichen Folgen werden jedoch häufig unterschätzt. Eine kurze E-Mail, eine Unterschrift, eine mündliche Zusage oder das Ausfüllen eines Onlineformulars kann bereits eine verbindliche rechtliche Erklärung darstellen.
Eine anwaltliche Beratung hilft dabei, rechtliche Bindungen frühzeitig zu erkennen und Fehler bei der Abgabe oder Entgegennahme von Erklärungen zu vermeiden. Vor dem Abschluss eines Vertrags kann geprüft werden, ob ein wirksames Angebot vorliegt, ob noch Verhandlungsbedarf besteht, welche Form einzuhalten ist und ob die handelnden Personen vertretungsberechtigt sind.
Nach Abgabe einer Erklärung lässt sich bewerten, ob eine Anfechtung, ein Widerruf, eine Kündigung oder eine andere Reaktion möglich ist. Dabei kommt es häufig auf kurze Fristen, den genauen Zugang einer Erklärung und die präzise Formulierung des Schreibens an.
Eine anwaltliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- ein Vertrag kurzfristig unterschrieben werden soll;
- eine Willenserklärung versehentlich oder unter Druck abgegeben wurde;
- ein Vertragspartner eine Erklärung anders auslegt als beabsichtigt;
- eine Kündigung, Anfechtung oder ein Widerruf erklärt werden soll;
- eine Vertragspartei die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bestreitet;
- ein Vertrag wesentliche Punkte nicht eindeutig regelt;
- eine Täuschung oder Drohung im Raum steht;
- Zahlungs-, Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche geltend gemacht werden.
Gerade bei Anfechtungen und Fristsachen kann eine verspätete oder unklare Erklärung die Rechtsposition erheblich verschlechtern. Eine frühzeitige Beratung kann dazu beitragen, die richtige rechtliche Gestaltung und die beweissichere Form der Erklärung zu wählen.
Rechtsanwälte der Kanzlei Martin aus Karlsruhe beraten und vertreten Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen. Dazu gehören insbesondere die Prüfung von Verträgen, Angeboten, Annahmeerklärungen, Kündigungen, Widerrufen, Anfechtungen und Vollmachten.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Streitigkeiten über den Zugang, die Auslegung oder die Wirksamkeit einer Erklärung. Wenn ein Rechtsgeschäft durch Irrtum, Täuschung oder Drohung zustande gekommen ist, prüfen wir die Voraussetzungen einer Anfechtung und die daraus folgenden Ansprüche.
Eine rechtssichere Erklärung kann entscheidend dafür sein, ob ein Vertrag zustande kommt, ob eine Verpflichtung besteht und ob eigene Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.