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25.05.2026 Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige? Klingbeil fordert verschärftes Vorgehen bei Steuerhinterziehung

Mit seinem jüngst vorgestellten „Aktionsplan gegen Steuerkriminalität“ bringt Bundesfinanzminister Lars Klingbeil einen politisch viel diskutierten Vorschlag auf die Agenda, dessen Umsetzung nun erstmals mit Nachdruck verfolgt werden soll: Zukünftig soll die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) bei höheren Hinterziehungsbeträgen lediglich strafmildernd, nicht aber völlige Straffreiheit ermöglichen. Wer ganz erhebliche Steuerschulden verschwiegen hat, soll damit nach Klingbeils Vorstellung nicht mehr die Möglichkeit erhalten, sich vollständig von strafrechtlichen Konsequenzen zu entziehen.

Auch wenn dieses Vorhaben in der öffentlichen Wahrnehmung auf Zuspruch treffen mag, ist eine solche Verschärfung in der steuerstrafrechtlichen Praxis fehl am Platz. Tatsächlich entzieht sie dem Staat eines seiner wirkungsvollsten Instrumente zur freiwilligen Sachverhaltsaufklärung. Aus mehreren gewichtigen Gründen ist die geplante Reform kritisch zu hinterfragen.

Die Realitäten der strafbefreienden Selbstanzeige stehen in deutlichem Kontrast zum weit verbreiteten öffentlichen Bild. Weit entfernt von einem unkomplizierten „Freikauf“, wie ihn manche noch immer assoziieren, erfordert der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit heute eine minutiöse und für mindestens zehn Jahre rückwirkende Nacherklärung sämtlicher steuerlich relevanter Vorgänge – in Einzelfällen sogar bis zu fünfzehn Jahre. Geringste Fehler oder Lücken führen unweigerlich zum Verlust der Strafbefreiung. Darüber hinaus müssen Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr entrichtet werden, und bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 EUR treten zudem nach § 398a AO erhebliche Zuschläge in gestaffelter Höhe (10 % bis 100.000 EUR, 15 % bis zu einer Million, 20 % für noch höhere Summen) hinzu.

Die erheblichen Zugangshürden zur strafbefreienden Selbstanzeige sind nicht zufällig entstanden, sondern Ergebnis zweier Reformwellen: dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 und der darauffolgenden Verschärfung 2015. Der derzeit als angeblicher „Fehlanreiz“ dargestellte Mechanismus ist somit das Produkt einer bereits mehrfach kritisch überprüften Regelung. Bevor eine weitere griffig klingende Verschärfung vorgenommen wird, sollte die rechtspolitische Diskussion offenlegen, welches verbliebene Einfallstor tatsächlich noch verschlossen werden soll.

Ein grundlegendes Problem in der politischen Debatte liegt darin, dass als Beispiel überwiegend der kalkulierte Steuerbetrug durch Großhinterzieher herangezogen wird – ein Zerrbild, das mit der alltäglichen steuerstrafrechtlichen Beratung selten übereinstimmt. Das gängige Narrativ ist weiterhin von den spektakulären Selbstanzeigen im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalanlagen geprägt, obwohl diese Problematik durch den umfassenden internationalen Informationsaustausch inzwischen weitgehend erledigt ist.

In der Beratungspraxis treten jedoch typischerweise andere Sachverhaltskonstellationen auf. Zum einen sind es Erben, die nach dem Tod eines Angehörigen Kenntnis von Auslandsvermögen oder unbekannten Beteiligungen erlangen und nicht sofort nachmelden. Auch ihnen steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Raum, wobei die Selbstanzeige entgegenkommt, selbst wenn die Mitteilung verspätet erfolgt. Zum anderen entdecken Unternehmen im Zuge ihrer Tax-Compliance-Prüfungen oder bei Wechsel von Beratern Lücken oder Fehler in bislang abgegebenen Steuererklärungen, die ohne die Möglichkeit der Selbstanzeige eine aufwendige Prüfung nach § 153 AO und eine Abwägung erfordern würden, ob bloße Berichtigung oder doch Strafbarkeit im Raum steht – wie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Mai 2016 zeigt. In Transaktionen prüfen Käufer im Rahmen der Tax Due Diligence oftmals steuerliche Altlasten – auch hier könnten ohne Selbstanzeige komplexe Berichtigungen nicht immer rechtzeitig initiiert werden. Schließlich betrifft § 371 AO häufig Mittelständler, Unternehmensleiter und Geschäftsführer, die im Zuge von Betriebsprüfungen, Beraterwechseln oder neuer Rechtsprechung erkennen, dass ihre jahrelangen steuerlichen Gestaltungen nachträglich beanstandet werden könnten.

Diese Gruppen sind es, die den Alltag der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige bestimmen, nicht die anvisierten professionellen Großbetrüger. Gerade für diese breite Mandantengruppe würde eine Beschränkung der Strafbefreiung mittels Schwellenwert massive Nachteile bringen – mit dem paradoxen Effekt, dass konsequente Täter ihre Vermögenswerte noch stärker zu verschleiern versuchen.

Ergänzend gerät durch den Vorstoß eine zentrale Konfliktlinie des Steuerrechts in den Fokus, die oftmals übersehen wird: Die gesetzliche Pflicht zur Berichtigung steuerlich unrichtig gewordener Erklärungen gemäß § 153 AO gilt uneingeschränkt – selbst wenn die Ursprungsangabe bereits zu bedingt vorsätzlicher Steuerhinterziehung geführt hat. Jede Korrektur ist dann zwangsläufig selbstbelastend. Fällt jedoch die Brücke der strafbefreienden Selbstanzeige weg, sehen sich Steuerpflichtige mit einer echten Pflichtenkollision konfrontiert: Sie müssten wählen, entweder rechtswidrig zu schweigen und die Steuerverkürzung fortdauern zu lassen, oder aber mit einer Berichtigung unmittelbar das Risiko der Bestrafung heraufzubeschwören.

Seit Langem ist diese unauflösbare Verknüpfung im Spannungsfeld zwischen Berichtigungspflicht und Selbstbelastungsverbot als rechtliche Schwachstelle erkannt und durch § 371 AO systematisch entschärft worden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass eine Verschärfung über bestimmte Grenzen hinaus verfassungsrechtlich problematisch wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2004, Az. 2 BvR 1316/04; BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981, Az. 1 BvR 116/77). Wird die strafbefreiende Wirkung über Gebühr eingeschränkt, ohne § 153 AO angemessen in die Reform zu integrieren, entsteht eine Spannungsdimension, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar wäre.

Auch aus fiskalischer Sicht wäre eine weitere Verschärfung kontraproduktiv. Aus aktuellen Zahlen des Bundesfinanzministeriums für 2024 geht hervor, dass etwa ein Viertel aller Steuerstrafverfahren durch Selbstanzeige abgeschlossen wurde; damit speist sich über 25 % der steuerstrafrechtlichen Aufklärung aus der freiwilligen Mitwirkung Betroffener. Entfällt dieser Anreiz, verliert der Fiskus nicht nur einmalige erhebliche Nachzahlungen, sondern auch die künftige Besteuerung fortan korrekt deklarierter Vermögenswerte. Außerdem erfordert eine wirksame Selbstanzeige die vollständige und umfassende Offenlegung durch die steuerpflichtige Person – bleibt diese aus, müssten die stark ausgelasteten Steuerfahndungen jeden einzelnen Fall mühsam und häufig grenzüberschreitend selbst rekonstruieren, nicht selten vergeblich. Auch die parallel geplante Auswertung von Massendaten mittels Künstlicher Intelligenz kann die Eigeninitiative der Steuerpflichtigen nicht ersetzen.

Im Ergebnis würde eine Verschärfung des Selbstanzeigerechts nicht nur den Aufklärungs- und Fiskalinteressen des Staates, sondern auch den kriminalpolitischen Zielsetzungen zuwiderlaufen. Die Gefahr steigt, dass Vermögenswerte in noch undurchsichtigere Konstrukte überführt, verdeckt gehalten oder ausgesessen werden, bis die Verjährung greift. Darüber hinaus bleibt für viele Mandanten der persönliche Aspekt bedeutsam: Ohne den Weg zurück in die Legalität besteht eine dauerhafte Erpressbarkeit durch Dritte – sei es durch frühere Geschäftspartner, Mitarbeiter oder Mitwisser. Die Möglichkeit, über eine sorgfältig abgewickelte Selbstanzeige wieder in die Steuerehrlichkeit entlassen zu werden, nimmt diesen psychischen Druck und begleitet den Mandanten dauerhaft zurück in ein rechtskonformes Leben.

Die bereits in den Jahren 2011 und 2015 verabschiedeten Verschärfungen haben das Instrument der Selbstanzeige in der Praxis an die Grenze des Zumutbaren geführt. Eine weitere, nun ins Auge gefasste Reform, die den strafbefreienden Effekt für größere Hinterziehungsfälle grundsätzlich streichen würde, hätte weder kriminalpolitisch noch fiskalisch den gewünschten Erfolg, sondern würde zur Reduktion von Aufklärung, zu geringerem Steueraufkommen und zur Zunahme versteckter Vermögenswerte führen. Vor dieser Ausgangslage kann Mandanten, die sich über die aktuelle Rechtslage informieren möchten oder Unterstützung in strafrechtlichen und steuerlichen Selbstanzeigefragen wünschen, nur geraten werden, sich rechtzeitig an fachkundige Rechtsanwälte zu wenden. Die Rechtsanwaltskanzelei „Martin Rechtsanwälte“ in Karlsruhe und Stuttgart steht Ihnen mit fundierter Expertise in sämtlichen steuerrechtlichen sowie steuerstrafrechtlichen Belangen zur Seite.

MARTIN RECHTSANWÄLTE

KARLSRUHE / STUTTGART

Über die Autor
Dipl. Jur. Mathias Martin LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of Laws (Taxation), Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV), Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
Rechtsanwalt Mathias Martin hat sich seit Beginn seiner juristischen Karriere auf das Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Rechtsanwalt Mathias Martin

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