02.07.2026 OWi-Risiken bei unerlaubter Hilfe in Steuersachen – Karlsruhe
I. Was ist seit dem 1.1.2025 neu?
Die Ahndung unbefugter Steuerhilfe erfolgt für neue Fälle primär über das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Unerlaubte außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind eine Ordnungswidrigkeit; der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 € (§ 20 Abs. 1, Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 StBerG). Parallel wurde § 160 StBerG neu gefasst und erfasst nun OWi bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach § 7 StBerG (ebenfalls bis 50.000 €).
II. Wer darf beraten – und was ist verboten?
Nur der in §§ 3, 3a, 3d, 4 StBerG bezeichnete Personenkreis (insbes. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte) darf geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten; anderen ist dies untersagt. Das RDG erklärt die selbstständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ohne Erlaubnis für unzulässig. Praktisch heißt das: Für Dritte Erklärungen erstellen/übermitteln oder sie gegenüber dem Finanzamt vertreten, ist ohne Befugnis verboten.
III. Welche Ausnahmen gelten?
§ 6 StBerG lässt nur eng begrenzte Tätigkeiten zu, u.a. unentgeltliche Hilfe für Angehörige (§ 6 Nr. 2), die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei Buchführung (§ 6 Nr. 3) sowie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung unter strengen Qualifikations- und Tätigkeitsgrenzen (§ 6 Nr. 4).
IV. Welche Sanktionen drohen?
Für Altfälle bis 31.12.2024 galten Bußgelder bis 5.000 € nach § 160 StBerG a.F.. Für Taten ab 1.1.2025 sieht § 20 RDG Bußgelder bis 50.000 € vor. § 160 StBerG n.F. ordnet für bestimmte Zuwiderhandlungen ebenfalls bis 50.000 € an.
V. Wie geht das Bundesamt für Justiz (BfJ) vor?
Das BfJ führt die OWi-Verfahren nach dem RDG: Es leitet Bußgeldverfahren ein, verschickt Anhörungen als Betroffenenanhörung nach § 55 OWiG und setzt regelmäßig eine Vier‑Wochen‑Frist zur Stellungnahme; Schweigen ist zulässig. In der Praxis werden mutmaßlich unzulässige Vorgänge fallbezogen aufgelistet (z.B. durch Dritte übermittelte Einkommen‑, Umsatzsteuer‑ oder EÜR‑Erklärungen).
VI. Was fällt den Behörden typischerweise auf?
Behörden werten u.a. ELSTER‑Übermittlungen aus: Werden Erklärungen oder EÜR für Dritte über die eigene Kennung übermittelt, ist das ein klares Risiko‑Indiz für geschäftsmäßige Hilfeleistung ohne Befugnis. Auch die fortlaufende Erstellung von Erklärungen für verschiedene Personen kann als geschäftsmäßiges Auftreten gewertet werden.
VII. Was sollten Betroffene tun?
- Fristen wahren und die Anhörung sorgfältig prüfen; eine Einlassung ist freiwillig, Schweigen bleibt zulässig.
- Befugnis prüfen: Liegt eine Erlaubnis nach StBerG/RDG vor? Greifen Ausnahmen des § 6 StBerG?
- Tätigkeiten abgrenzen: Nur die ausdrücklich zulässigen § 6‑Tätigkeiten (mechanische Arbeiten; Buchen/Lohn) ausführen; keine steuerlichen Bewertungen oder Vertretungshandlungen übernehmen.
- Übermittlungen: Keine Erklärungen/EÜR für Dritte über eigene Zugänge einreichen, wenn keine Befugnis besteht.
VIII. Fazit für Unternehmer, Selbstständige und Buchhaltungshelfende
Die Grenzziehung ist seit 2025 schärfer in der Sanktionspraxis: Unerlaubte Steuerhilfe ist nun eine RDG‑OWi mit spürbar höherem Bußgeldrahmen; das BfJ verfolgt solche Fälle strukturiert. Wer im Umfeld von Buchführung und Lohn tätig ist, sollte strikt innerhalb der § 6 StBerG‑Leitplanken bleiben und bei Unsicherheit frühzeitig befugte Vertretung einbinden.