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30.07.2026 Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer erneut vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasst sich im Oktober umfassend mit der Frage, ob die derzeitigen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Im Mittelpunkt der anstehenden mündlichen Verhandlung stehen die Kompetenzen der Bundegesetzgebung sowie insbesondere die steuerliche Behandlung von Erbschaften und Schenkungen. Am 12. Oktober wird das Gericht die Zuständigkeit des Bundes zur Normgebung im Erbschaftsteuerrecht prüfen, bevor am darauffolgenden Tag die Verschonung von Betriebsvermögen als weiterer Schwerpunkt behandelt wird.

Diese verfassungsrechtliche Überprüfung erfolgt vor dem Hintergrund jahrelanger Auseinandersetzungen um die Frage, ob insbesondere große Vermögensübertragungen einer stärkeren steuerlichen Belastung unterliegen sollten. Die Bayerische Staatsregierung hat an dieser Stelle eine Normenkontrollklage eingereicht, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass zentrale Bestimmungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nicht mit der Verfassung vereinbar seien. Dabei rügt Bayern insbesondere die Ermittlung des Werts von Grundbesitz, die Höhe der persönlichen Freibeträge sowie die geltenden Steuersätze. Im Fokus steht die These, dass der Gesetzgeber sowohl Freibeträge als auch Steuersätze nicht an die realen Preisentwicklungen der letzten Jahre angepasst habe. Zudem wird eingefordert, dass regionale Unterschiede insbesondere bei den Immobilienpreisen stärker Berücksichtigung finden müssten. Es wird eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG, des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht.

Parallel hierzu behandelt das höchste deutsche Gericht eine Individualverfassungsbeschwerde. Hierbei wendet sich ein Bürger gegen die nach seiner Auffassung verfassungswidrige Belastung seines durch Erbschaft erworbenen Privatvermögens. Der Beschwerdeführer sieht im geltenden Erbschaftsteuerrecht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, da für betriebliche Vermögensübergänge signifikante steuerliche Privilegien beziehungsweise Verschonungen vorgesehen sind, während der Erwerb von sonstigem Vermögen – insbesondere Privatvermögen – solchen Erleichterungen nicht unterliegt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthält für betriebliches Vermögen nämlich umfangreiche steuerliche Vergünstigungen, die letztlich dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen und bei sehr hohen Erwerben sogar eine vollständige Steuerfreistellung möglich ist, falls der Erwerber nachweist, dass er die Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Für Privatvermögen fehlen entsprechende Privilegien vollständig.

Die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis des Erbschaftsteuerrechts. Sie betrifft nicht nur gesetzgeberische Zuständigkeiten, sondern könnte auch weitreichende Auswirkungen auf die Bewertung von Immobilienvermögen, die Bestimmung von Freibeträgen und Steuersätzen sowie auf die Frage der Gleichbehandlung beim Erwerb von Privat- und Betriebsvermögen haben. Für Erwerber von Nachlässen, potenzielle Erblasser sowie für Familienunternehmen stellt sich insbesondere die Frage, ob und inwieweit die aktuellen Regelungen Bestand haben oder grundlegend reformiert werden müssen.

Martin Rechtsanwälte in Karlsruhe und Stuttgart steht Mandantinnen und Mandanten in allen erbrechtlichen, steuerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragestellungen rund um die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Immobilienbewertung, Freibeträge, Steuersätze sowie zur steuerlichen und verfassungsrechtlichen Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen beratend zur Seite. Unsere Experten verfolgen die Entwicklungen rund um die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts laufend und bieten eine rechtssichere und intelligente Begleitung bei der Gestaltung und Umsetzung erbschaftsteuerlicher Konzepte. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle, fachlich fundierte Beratung im Erbrecht und Steuerrecht

Über den Autor
Dipl. Jur. Mathias Martin LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of Laws (Taxation), Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV), Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
Rechtsanwalt Mathias Martin hat sich seit Beginn seiner juristischen Karriere auf das Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Rechtsanwalt Mathias Martin

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