Allgemeines Zivilrecht Formvorschriften und Formmängel
Nicht jedes Rechtsgeschäft kann formfrei abgeschlossen werden. Zwar können viele Verträge grundsätzlich mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte schreibt das Gesetz jedoch eine besondere Form vor. Die Form soll die Beteiligten insbesondere vor übereilten Entscheidungen schützen, die Beweisbarkeit eines Rechtsgeschäfts sicherstellen und den Inhalt der Vereinbarung eindeutig dokumentieren.
Formvorschriften können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Sie können aber auch von den Vertragsparteien selbst vereinbart werden. Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB). Auch der Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Form führt im Zweifel zur Nichtigkeit, sofern die Parteien nicht erkennbar etwas anderes vereinbart haben.
Die Einhaltung der richtigen Form ist daher nicht lediglich eine Formalität. Ein Vertrag kann inhaltlich vollständig ausgehandelt und von den Parteien gewollt sein, aber dennoch unwirksam sein, wenn die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.
Schriftform:
Ist durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben, muss die Erklärung grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden. Bei einem Vertrag müssen die Parteien grundsätzlich dieselbe Urkunde unterzeichnen oder jeweils eine gleichlautende Vertragsurkunde unterzeichnen (§ 126 BGB).
Eine bloße E-Mail, eine Nachricht per Messenger, ein eingescanntes Dokument oder eine maschinenschriftliche Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift genügt der gesetzlichen Schriftform grundsätzlich nicht. Auch eine einfache elektronische Signatur ersetzt die gesetzliche Schriftform nicht ohne Weiteres.
Elektronische Form:
Die gesetzliche Schriftform kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 126a BGB muss der Aussteller seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Bei einem Vertrag müssen beide Parteien grundsätzlich jeweils ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren. Eine einfache eingescannte Unterschrift, eine E-Mail-Signatur oder das Einfügen eines Unterschriftsbildes genügt regelmäßig nicht für die gesetzliche elektronische Form.
Textform:
Die Textform ist weniger streng als die Schriftform. Nach § 126b BGB muss eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Die Erklärung muss die Person des Erklärenden erkennen lassen und so gespeichert werden können, dass sie dem Empfänger während eines angemessenen Zeitraums zugänglich bleibt und unverändert wiedergegeben werden kann.
Die Textform kann je nach gesetzlicher Regelung insbesondere durch eine E-Mail, ein PDF-Dokument, ein Schreiben oder eine andere speicherbare elektronische Nachricht erfüllt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Vereinbarte Form:
Die Parteien können im Vertrag selbst festlegen, dass Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen oder bestimmte Erklärungen nur in einer bestimmten Form wirksam sein sollen. Für eine vertraglich vereinbarte Form gelten nach § 127 BGB im Zweifel die Regelungen über Schriftform, elektronische Form oder Textform entsprechend.
Bei einer vertraglich vereinbarten Schriftform kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine telekommunikative Übermittlung oder ein Briefwechsel genügen, sofern die Parteien keinen strengeren Formwillen erkennen lassen. Ob eine vertragliche Formklausel tatsächlich eingehalten wurde, hängt deshalb nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Inhalt und Zweck der Klausel ab.
Öffentliche Beglaubigung:
Bei der öffentlichen Beglaubigung bestätigt ein Notar grundsätzlich die Echtheit der Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Der Notar prüft dabei regelmäßig nicht den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäfts in gleicher Weise wie bei einer notariellen Beurkundung.
Die öffentliche Beglaubigung kann gesetzlich vorgeschrieben sein, wenn die Identität des Erklärenden und die Echtheit seiner Erklärung besonders gesichert werden sollen.
Notarielle Beurkundung:
Die notarielle Beurkundung ist eine besonders strenge Form. Der Notar nimmt den Inhalt der Erklärung oder des Vertrags in einer Niederschrift auf und belehrt die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung und Tragweite des Geschäfts.
Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere bei bestimmten Grundstücksgeschäften erforderlich. Nach § 311b BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Partei zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
Formmängel und ihre Rechtsfolgen:
Die wichtigste Rechtsfolge eines Formmangels ergibt sich aus § 125 BGB. Ein Rechtsgeschäft, dem die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt, ist grundsätzlich nichtig.
Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an keine wirksamen rechtlichen Wirkungen entfaltet. Es kann dann grundsätzlich keine vertraglichen Erfüllungsansprüche begründen. Bereits erbrachte Leistungen müssen gegebenenfalls nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgewährt werden.
Ein Formmangel kann nur eine einzelne Vertragsbestimmung oder den gesamten Vertrag betreffen. Entscheidend ist, ob die formbedürftige Vereinbarung vom übrigen Vertrag getrennt werden kann und ob die Parteien den Vertrag ohne den mangelhaften Teil dennoch geschlossen hätten.
Formvorschriften gehören zu den Bereichen, in denen kleine Fehler erhebliche Rechtsfolgen auslösen können. Eine anwaltliche Beratung hilft dabei, die erforderliche Form frühzeitig zu erkennen und Formmängel zu vermeiden. Vor Abschluss eines Vertrags kann geprüft werden, ob Schriftform, Textform, elektronische Form, öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Bei einem bereits bestehenden Formproblem kann geprüft werden, ob der Vertrag dennoch wirksam ist, ob eine Heilung eingetreten ist, ob eine nachträgliche Bestätigung möglich ist oder ob Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche bestehen
Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- ein Grundstück gekauft, verkauft oder übertragen werden soll;
- ein langfristiger Miet- oder Gewerbemietvertrag abgeschlossen wird;
- ein Mietvertrag geändert oder gekündigt werden soll;
- ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll;
- eine Bürgschaft übernommen wird;
- eine Schenkung oder Vermögensübertragung geplant ist;
- ein Vertrag nachträglich geändert oder ergänzt werden soll;
- wesentliche Nebenabreden außerhalb des Vertrags getroffen wurden;
- eine elektronische Signatur verwendet werden soll;
- die Wirksamkeit eines Vertrags wegen eines Formmangels bestritten wird.
Eine frühzeitige Prüfung ist regelmäßig kostengünstiger als die spätere Auseinandersetzung über die Wirksamkeit eines bereits unterzeichneten Vertrags. Durch eine rechtssichere Dokumentation lassen sich Beweisprobleme, Rückabwicklungen und erhebliche wirtschaftliche Risiken vermeiden.
Rechtsanwälte der Kanzlei Martin aus Karlsruhe beraten und vertreten Sie bei der Prüfung und Gestaltung formbedürftiger Rechtsgeschäfte. Dabei klären wir, welche gesetzliche oder vertragliche Form einzuhalten ist und ob eine schriftliche, elektronische, notarielle oder öffentlich beglaubigte Erklärung erforderlich ist.
Darüber hinaus prüfen wir bestehende Verträge auf Formmängel, bewerten die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Form und klären, ob eine Heilung, Bestätigung oder nachträgliche Vertragsgestaltung möglich ist.
Eine sorgfältige Prüfung der Form kann darüber entscheiden, ob ein Vertrag wirksam ist, ob eine Kündigung das Vertragsverhältnis beendet und ob die beabsichtigten rechtlichen Folgen tatsächlich eintreten.