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17.08.2026 Zah­lun­gen an Straf­ver­tei­di­ger sind Wer­bungs­kos­ten

Strafverteidigerhonorar bei beruflicher Steuerhinterziehung: Steuerrechtliche Einordnung

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az.: 13 K 108/25) deutlich gemacht, dass Honorare für einen Strafverteidiger als Werbungskosten in der Einkommensteuer geltend gemacht werden können, sofern der Strafvorwurf auf das dienstliche Verhalten des Steuerpflichtigen zurückgeht. Entscheidend ist, dass die Steuerhinterziehung nicht bloß zufällig im Rahmen der Tätigkeit erfolgt, sondern als Bestandteil der beruflichen Aufgaben angesehen wird.

Beruflicher Zusammenhang als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit

Im zugrunde liegenden Fall führte der kaufmännische Leiter einer Logistikgruppe im Auftrag seines Arbeitgebers systematische Steuerhinterziehung durch und wurde dafür zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Tätigkeiten waren eng mit den Interessen der Unternehmensgruppe verknüpft und die strafbare Steuerhinterziehung stellte einen integralen Bestandteil des Geschäftsmodells der Arbeitgeberin dar. Das FG Niedersachsen erkannte darin einen eindeutig beruflichen Bezug und erachtete die Kosten der Strafverteidigung deshalb als abziehbare Werbungskosten.

Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 4 EStG bei Freiheitsstrafen

Das Gericht stellte klar, dass das steuerrechtliche Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG lediglich für Geldstrafen und damit zusammenhängende Kosten greift. Die Gesetzgebung wollte analog zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG Geldbußen und anknüpfende Aufwendungen vom Steuerabzug ausschließen; eine Ausdehnung auf Verteidigerkosten in Zusammenhang mit Freiheitsstrafen ist nach dem FG Niedersachsen aber nicht sachgerecht. Daher sind Strafverteidigerkosten, die im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe stehen, nicht von diesem Abzugsverbot erfasst und können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Berufliche Veranlassung versus private Mitveranlassung

Das Finanzamt hatte im Verfahren eingewendet, die Strafverteidigerkosten seien teilweise privat veranlasst, weil der Steuerpflichtige Kick-Back-Zahlungen erhalten habe. Das Gericht entgegnete, dass die persönliche Bereicherung nur dann für die steuerliche Qualifikation relevant ist, wenn sie auch Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs war. Solange die strafbare Handlung klar im Rahmen beruflicher Pflichten erbracht wurde, steht die Abzugsfähigkeit im Vordergrund.

Zahlungswege und Zuwendungsgedanke

Das FG Niedersachsen betonte zudem, dass es aus steuerlicher Sicht unerheblich ist, ob die Strafverteidigerkosten aus eigenen oder geliehenen Mitteln aufgebracht werden. Entscheidend ist, dass die Zahlung auf Rechnung des Steuerpflichtigen erfolgt – auch eine direkte Überweisung des Darlehensgebers an den Rechtsanwalt ist steuerlich anerkannt, wenn dem Mandanten dadurch eine Schuld gegenüber dem Verteidiger abgenommen wird.

Fazit und Beratung bei Martin Rechtsanwälte

Das Urteil des FG Niedersachsen gibt Mandanten einen klaren Rahmen zur steuerlichen Geltendmachung von Strafverteidigerhonoraren bei beruflich bedingten Verfehlungen. Es bietet insbesondere für die steueroptimierte Gestaltung im Zusammenhang mit Werbungskosten im Steuerrecht eine zuverlässige Orientierung. Martin Rechtsanwälte an den Standorten Karlsruhe und Stuttgart steht Mandanten mit umfassender Beratung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht zur Seite. Die Kanzlei unterstützt sowohl bei der Durchsetzung von Werbungskostenansprüchen als auch bei der qualifizierten Vertretung in Steuerstrafverfahren

Über den Autor
Dipl. Jur. Mathias Martin LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of Laws (Taxation), Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV), Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
Rechtsanwalt Mathias Martin hat sich seit Beginn seiner juristischen Karriere auf das Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Rechtsanwalt Mathias Martin

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