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26.08.2026 Kein Vorsteuerabzug bei Gästekarte als Mehrzweckgutschein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.11.2025 (Az. 14 K 2134/23) entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus dem Gästekartenmodell einer GmbH nicht zulässig ist. Diese Rechtsfrage betrifft insbesondere die steuerliche Behandlung von touristischen Gästekarten, die Urlaubern den kostenfreien Zugang zu verschiedenen Attraktionen ermöglichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. V R 3/26).

Hintergrund zum Gästekarten-Modell

Seit 2018 bietet eine GmbH Urlaubern eine sogenannte Gäste-Card an. Hierzu schloss sie sogenannte Gastgeber-Verträge mit Hotels, Pensionen und weiteren Beherbergungsbetrieben. Die Gastgeber entrichten pro Gast mit mindestens zwei Übernachtungen einen festen Betrag an die GmbH und erhalten im Gegenzug die Gäste-Card für ihre Gäste. Für diesen Betrag stellt die GmbH eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und behält mindestens 15% zur Deckung ihrer Kosten ein. Den Restbetrag verteilt sie an touristische Leistungserbringer – entsprechend der Nutzung durch die Inhaber der Gäste-Card. Zwischen der GmbH und den touristischen Leistungserbringern bestehen Leistungspartner-Verträge: Die Anbieter verpflichten sich, ihren Gästen gegen Vorlage der Karte bestimmte Leistungen zu gewähren.

Steuerliche Würdigung durch das Finanzamt und das Finanzgericht

Die GmbH machte gegenüber den Leistungserbringern Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis geltend und beantragte den Vorsteuerabzug. Das Finanzamt versagte diesen und stufte die Gäste-Card als Mehrzweckgutschein ein. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung der Behörde: Die GmbH habe keine sonstige Leistung für ihr Unternehmen gegen Entgelt bezogen, sondern stelle mit der Gäste-Card einen Mehrzweckgutschein aus, dessen steuerliche Behandlung sich nach den Vorgaben der Mehrzweckgutscheinregelung richte.

Wer ist umsatzsteuerlich Leistungsempfänger?

Nach Ansicht der Richter sind die Nutzer der touristischen Einrichtungen – also die Urlauber – die eigentlichen Leistungsempfänger. Auch für den Durchschnittsverbraucher ist erkennbar, dass die Leistung unmittelbar für die Gäste erbracht wird. Demnach stellen die Zahlungen der GmbH an die Anbieter lediglich Entgelte eines Dritten für von Gästen bezogene Leistungen dar – die GmbH kann aus den Zahlungen an die Leistungserbringer keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Kein steuerlich relevanter Leistungsaustausch zwischen GmbH und Gastgebern

Das Gericht sah zudem keinen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch zwischen der GmbH und den Gastgebern. Zwar könnten die Kosten für die Gäste-Card in die Übernachtungspreise eingeflossen sein, aber der genaue Anteil lasse sich nicht feststellen und differiere zwischen Gastbetrieben. Auch eine Vermittlungsleistung der GmbH gegenüber den Gastgebern wurde nicht anerkannt. Lediglich die Verwaltung des Kartensystems wurde als Dienstleistung gesehen. Einen Vorsteuerabzug aus den Zahlungen an die Leistungsanbieter zu gestatten, widerspreche dem Prinzip der Umsatzsteuerneutralität.

Folgen für die Praxis und die Anwaltskanzlei

Da die GmbH trotz fehlender Berechtigung zur Umsatzsteuer den Gastgebern Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellte, schuldet sie diese Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG. Das Urteil ist für Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht und Betreiber touristischer Gästekarten von grundlegender Bedeutung. Wegen der revisionsrechtlichen Weiterleitung an den Bundesfinanzhof sollten betroffene Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Fazit

Das FG Baden-Württemberg stellt klar: Die steuerliche Behandlung von Gästekarten als Mehrzweckgutschein schließt den Vorsteuerabzug aus den Zahlungen an touristische Leistungserbringer aus. Die rechtliche Einordnung betrifft die Neutralität der Umsatzsteuer und die klare Zuordnung der Leistungsbeziehungen. Unsere Anwaltskanzlei Martin-Anwälte berät Sie gerne zu allen Fragen des Umsatzsteuerrechts, aktuellen Rechtsprechungen und der rechtssicheren Gestaltung touristischer Leistungen.

Über den Autor
Dipl. Jur. Mathias Martin LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of Laws (Taxation), Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV), Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
Rechtsanwalt Mathias Martin hat sich seit Beginn seiner juristischen Karriere auf das Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Rechtsanwalt Mathias Martin

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