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29.10.2026 LG Duisburg, Urteil vom 31.01.2025 – 1 O 148/22

Das Landgericht Duisburg hat sich bereits vor über einem Jahr mit der Durchsetzbarkeit von Steuerberaterhonoraren und den formellen Anforderungen an Honorarrechnungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) befasst.

Die Steuerberaterin hatte rund 16.145 € für verschiedene Buchführungs- und Lohnabrechnungsleistungen eingeklagt. Das Gericht sprach ihr lediglich 6.433 € nebst Zinsen sowie weitere 80 € zu. Zahlreiche Rechnungspositionen waren nach Auffassung des Gerichts aufgrund formeller Mängel, insbesondere im Hinblick auf die Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVV, nicht durchsetzbar. Beanstandet wurde unter anderem, dass bei bestimmten Positionen konkrete Vorschriften fehlten oder nicht ausreichend angegeben waren.

Besonders weitgehend erscheint dabei die Auffassung des LG Duisburg, dass auch § 15 StBVV in der Rechnung anzugeben sei. Die Vorschrift betrifft den Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer. Das Gericht begründete dies damit, dass auch die Umsatzsteuer Bestandteil des vom Auftraggeber zu zahlendem Rechnungsbetrag sei und ihre Berücksichtigung daher nicht entbehrlich sei.

Das Verfahren ist weiterhin beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 23 U 18/25 anhängig. Die Entscheidung des LG Duisburg ist somit noch nicht rechtskräftig.

Unser Praxishinweis:

Im Sinne der StBVV ist der Steuerberater gut beraten, in seinen Rechnungen sämtliche für die jeweiligen Gebührenpositionen maßgeblichen Vorschriften konkret und zutreffend zu zitieren und nicht nur die einzelnen Gebührentatbestände. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können dazu führen, dass Honorarforderungen nicht ohne Weiteres durchsetzbar sind. Die Rechnung sollte daher nicht nur die erbrachten Leistungen und die berechneten Gebühren nachvollziehbar ausweisen, sondern auch die jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen korrekt benennen.

Über den Autor
Dipl. Jur. Fabian Franck
Rechtsanwalt , Strafverteidiger
Rechtsanwalt Fabian Franck spezialisierte sich bereits zu Beginn seiner juristischen Karriere auf das Steuerrecht und Strafrecht.

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